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Rohwolle ist kein Verbrechen!

Beim letzten Mal fragten wir danach, ob ihr bereits einmal Rohwolle erstanden habt und ob ihr die EU-Verordnung 1069/2009 kennt. Das hat für Wirbel gesorgt. Einige meinen, dass der Umgang mit Rohwolle für nicht registrierte Verarbeiter*innen aufgrund dieser Verordnung „strafbar“ sei. Das möchten wir hier sofort richtigstellen:
Strafbar sind Gesetzesverstöße. Verstöße gegen Verordnungen sind in der Regel mit Bußgeld belegt, dessen Höhe stark von Risikopotenzial und Vorsatz abhängig ist. Die Sorge der zuständigen Landesbehörden gilt vor allem der „Kreuzkontamination“, weshalb die Registrierung der Betriebe und ausgestellte Handelspapiere im Fokus stehen. Es geht also um Überwachung mittels derer Ansteckungswege nachvollzogen werden können. Das Konzept kennen wir inzwischen hinreichend von Corona.

Ein herzliches Dankeschön an alle, die auf die Umfrage geantwortet haben! Wir vertiefen das Thema und die Ergebnisse in der Frühlings-Ausgabe mit Erscheinungstag 24.02.22. (Für schnellstmöglichen Bezug bis 11.02.22 bestellen.)

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